BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 9 Befreiung von Personen
(EB) Die Regelung des vormaligen § 8 des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998 soll konkretisiert und mit einer Zeitvorgabe versehen werden, damit die tatsächliche Befreiung schnellstmöglich erfolgen kann. Auch soll eine in beide Richtungen funktionierende Kommunikationseinrichtung vorgeschrieben werden, um den Kontakt mit und von den eingeschlossenen Personen herstellen zu können. Im Abs. 3 soll die Verpflichtung zum Nachrüsten nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung angeordnet werden, um einen möglichst hohen Standard in Bezug auf die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.