BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 8 Betriebskontrollen
(EB) Die ordnungsgemäße Kontrolle einer Hebeanlage erfordert gewisse Fachkenntnisse. Der Betreiber hat deshalb entweder einen entsprechend geeigneten Hebeanlagenwärter (im derzeit geltenden Tiroler Aufzugsgesetz 1998 als „Betreuungsperson“ bezeichnet) zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen. Das Verhältnis zwischen dem Betreiber und dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag (Werkvertrag oder Dienstvertrag). Die Voraussetzungen, die ein Hebeanlagenwärter oder Betreuungsunternehmen erfüllen müssen, werden in den § 14 und 15 näher geregelt.
Der Hebeanlagenwärter oder das Betreuungsunternehmen hat sich bei Betrieb der Hebeanlage davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen. Darunter sind solche Mängel oder Gebrechen zu verstehen, die von einer speziell geschulten Fachkraft unschwer festgestellt werden können. Der Umfang der Betriebskontrolle ist im Abs. 2, die Intervalle sind im Abs. 3 näher geregelt. Dabei wird auf die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 verwiesen.