BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
(EB) Wie bisher soll das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dem mit der wiederkehrenden Prüfung der Hebeanlage betrauten Hebeanlagenprüfer und der Behörde die Möglichkeit geben, sich rasch über alle wesentlichen mit der Hebeanlage zusammenhängenden Vorkommnisse zu informieren. Weiters soll das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch auch als Nachweis für die ordnungsgemäße Überprüfung der Hebeanlage dienen.