BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 6 Betreuungspflicht
(EB) Diese Bestimmung enthält eine allgemeine Verpflichtung und legt wie schon bisher fest, dass der Betreiber für einen dem Gesetz entsprechenden Betrieb und die Instandhaltung der Hebeanlage zu sorgen hat. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen und treten deshalb Mängel auf, so hat die Behörde die Behebung der Mängel aufzutragen, sofern diese nicht aus eigenem vom Verpflichteten behoben werden. Sind die Mängel so schwerwiegend, dass die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, so ist der Betrieb der Hebeanlage zu untersagen bzw. die Hebeanlage zu sperren. Die entsprechenden Maßnahmen (Mängelbehebungsauftrag nach § 11, Außerbetriebnahme nach § 12) sind von der Behörde somit nur subsidiär zu setzen.