BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 4 Vorprüfung
(EB) Das bisherige System der Prüfung von Hebeanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme bzw. nach einer wesentlichen Änderung nach dem vormaligen Tiroler Aufzugsgesetz 1998 soll insofern geändert werden, als die Vorprüfung – im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften – nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben werden soll. Entscheidend dafür, ob eine Hebeanlage überhaupt in Betrieb genommen werden darf, ist ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers nach § 5 (Abnahmeprüfung).
Der Bauherr soll aber weiterhin die Möglichkeit haben, dass im Rahmen eines geregelten Prüfverfahrens vorab festgestellt wird, ob in oder an einer konkreten baulichen Anlage überhaupt eine Hebeanlage errichtet werden kann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Errichtung der Hebeanlage möglich wäre. In einem solchen Verfahren sollen die Anforderungen an das Gebäude oder die nähere Umgebung der Hebeanlage geprüft werden. So ist es das Ziel, beispielsweise im Rahmen der Vorprüfung abzuklären, welche Dimension für den Schacht der Hebeanlage notwendig ist, wie der Stromanschluss in dem Gebäude ausgestaltet ist und ob die erforderliche Stromstärke für eine Hebeanlage gegeben ist, ob ...