BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
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§ 3 Technische Vorschriften
(EB) Im Abs. 1 wird allgemein beschrieben, welchen Anforderungen Hebeanlagen zu entsprechen haben. Diese Vorschriften sollen nur für „neue“ Hebeanlagen Anwendung finden. Für bereits bestehende Hebeanlagen sind besondere Regelungen in den Übergangsbestimmungen nach § 21 und nach den Verordnungsermächtigungen in den § 17 und 18 vorgesehen.
Die barrierefreie Ausführung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist in den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, näher geregelt.
Die künftige Festlegung der technischen Erfordernisse von Hebeanlagen durch Verordnung der Landesregierung wird aufgrund des raschen technischen Wandels und der Zulässigkeit einer nur statischen Verweisung auf bundesrechtliche Regelungen für zweckmäßiger erachtet.