BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB) Der Klarstellung der Bedeutung der zentralen Begriffe dieses Gesetzes dienen entsprechende Begriffsbestimmungen. Diese sollen an die Richtlinie 95/16/EG und die Richtlinie 2006/42/EG angepasst werden.
Aufzüge nach Abs. 1 lit. a sind Hebezeuge und werden durch folgende Elemente bestimmt: Sie verkehren zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers, sie bewegen sich entlang einer starren Führung, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt ist, fort und sind bestimmt, Personen oder Personen und Güter zu befördern; wenn sie nur der Güterbeförderung dienen, dann sind sie Aufzüge, sofern eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger einsteigen kann und dieser über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Die sogenannten langsam fahrenden Hebezeuge erfahren keine Höhenbeschränkung, müssen jedoch die Voraussetzungen eines Aufzugs erfüllen.
Auf welche Weise das Hebezeug in die Höhe gehoben wird (durch elektrische, hydraulische oder ölmotorisch betriebene Hebeeinrichtungen) ist für die Begriffsbestimmung nicht relevant. Erfolgt die Fortbewegung nicht z...