BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Geltungsbereich
(EB) In den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Hebeanlagen, die sowohl kraftbetriebene Hebezeuge als auch kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige umfassen, wobei jedoch nur der Einbau, der Betrieb und die Instandhaltung von ortsfesten Anlagen geregelt wird. Derartige Anlagen sind entweder selbst eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 (eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; vgl. § 2 Abs. 1 leg.cit.) oder stellen einen Teil einer baulichen Anlage dar. Hebeanlagen als selbstständige Bauwerke werden dabei wohl äußerst seltene Ausnahmefälle sein. In der Regel sind Hebeanlagen Teile von Gebäuden. Sie haben gleich den Stiegen und Gängen die Aufgabe, als Verkehrsweg innerhalb des Gebäudes zu dienen. Da das Schwergewicht dieser Anlagen auf dem maschinellen Teil liegt, werden sie im System des Baurechts – wie beispielsweise auch die zentralen Ölfeuerungsanlagen – als Bauteile besonderer Art angesehen.
Hebezeuge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die nur während eines bestimmten Zeitraums aufgestellt werden (beispielsweise Bauaufzüge zur Ausführung eines Bauvorhabens oder anl...