BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht
(EB) Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (Abs. 1).
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des nunmehrigen Gesetzes soll die Tiroler Bauordnung aus 1974 außer Kraft treten (Abs. 2).
Weiters wird auf die entsprechend der Richtlinie 83/189/ EWG erfolgte Notifikation an die Europäische Kommission hingewiesen (Abs. 3).
(EB 48/2013) In der Überschrift wird entsprechend dem Vertrag von Lissabon, mit dem die Europäische Union Rechtspersönlichkeit erlangt hat, statt wie bisher vom Gemeinschaftsrecht vom Unionsrecht gesprochen.
Im Abs. 4 wird der unionsrechtlich gebotene Umsetzungshinweis angepasst. Mit der Tiroler Bauordnung 2011 wird nicht nur die Gebäuderichtlinie umgesetzt, sondern weiters die (im Kern das Elektrizitätsrecht, in Randbereichen – insbesondere hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bindungen des Art. 13 – aber auch das Baurecht berührende) Richtlinie 2009/28/EG.