BauR T | Tiroler Baurecht
4. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 62 Übergangsbestimmungen
(EB) Diese Bestimmung enthält das für den Übergang von der Tiroler Bauordnung aus 1974 zum nunmehrigen Gesetz notwendige Übergangsrecht. Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es angesichts der wesentlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Neuerungen praktisch unmöglich wäre, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzusetzen. Abs. 3 geht davon aus, dass es verwaltungsökonomischen Überlegungen widersprechen würde, die Berufungskommission nur zum Zweck der Beendigung der anhängigen Verfahren weiter im Amt zu belassen.
Die Abs. 8, 9 und 10 sehen privilegierende Bestimmungen zugunsten von Altgebäuden vor, die durchwegs eine Hebung der Bauqualität bezwecken.
(EB 48/2011) Der Abs. 8 erfährt insofern eine Änderung, als ein Vollwärmeschutz von höchstens 20 cm nunmehr auch im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 2, 6 erster Satz, 7 und 9 (dies in Ergänzung zum bisher einzig vorgesehenen Abs. 1) angebracht werden darf. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Rahmen der Berechnung der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.
Ersteres dient der Beseitigung eines Reda...