AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 26
1
Das Jugendlichenverzeichnis muss, so Abs. 1 Z 5, auch Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und ihre Entlohnung enthalten.
2
Beim heutigen Verständnis- und Technisierungsstand kann das Jugendlichenverzeichnis wohl auch hinsichtlich der Arbeitszeit- und Entlohnungsaufzeichnungen gesondert – als Arbeitszeitaufzeichnungen und im Wege der Lohn- bzw. Gehaltskonten erlaubt geführt werden (vgl. neben den diversen Arbeitszeitgesetzen v.a. § 8 Abs. 2 UrlG, trotz Abs. 1 Z 6 immerhin auch auf Jugendliche anzuwenden; diese Bestimmung rechtfertigt m.E. die Analogie zu ähnlichen Aufzeichnungspflichten und nicht den Umkehrschluss).
3
Inhaltlich entsprechen die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Arbeitsstunden den Regelaufzeichnungen des § 26 AZG bzw. § 25 Abs. 1 ARG. Die Aufzeichnungserleichterungen, die § 26 enthält, sind mangels Übernahme ins KJBG wohl nicht anwendbar.
Mit dieser wichtigen Einschränkung kann daher auf die Ausführungen der Rz. 6–10 und Rz. 18–27 zu § 26 AZG verwiesen werden.
4
Die Nichtführung steht unter Verwaltungsstrafsanktion, aber ohne arbeitnehmerbezogene Kumulation.
5
Das Einsichtsrecht entspricht hinsichtlich der Z 6 ohnedies § 89 Z 1 ArbVG.