AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 4 Überstundenzuschlag
Gesetzesmaterialien:
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 4 und 5:
Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen § 4 und 8.
Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ist analog zu § 10 Abs. 2 AZG der ,Normallohn‘. Nach der Rechtsprechung des OGH (zB 9 Ob A 604/93) fallen darunter alle Entgeltbestandteile einschließlich der Zulagen, Zuschläge usw., die für die während der Normalarbeitszeit erbrachte und während der Überstundenleistung fortgesetzte Arbeitsleistung gebühren. In die Berechnungsgrundlage ist daher bei Nacht- bzw. Sonntagsüberstunden der Nachtarbeitszuschlag (§ 5) und der Sonntagszuschlag (§ 13) einzurechnen.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |
II. | Zur Höhe des Überstundenzuschlages | |
III. | Zeitausgleich als Alternative? |
I. Grundsätzliches
1
Bei § 4 handelt es sich um eine reine, aber infolge ihres Zwecks selbstverständlich zugunsten des Arbeitnehmers zwingende Entgeltbestimmung. Sie ist zum Nachteil des Arbeitnehmers weder durch Kollektivvertrag noch durch Einzelvertrag abdingbar, kann aber zu Gunsten des Arbeitnehmers selbstverständlich verändert werden.
2
Ausgenommen sind allerdings gemäß § 1 Abs. 4 jugendliche Arbeitnehmer.
Für sie führt allerdings § 14 Abs. 2 KJBG zum gl...