KJBG § 14., BGBl. Nr. 599/1987, gültig ab 19.12.1987

Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche

§ 14.

(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-76921