AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 4a Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 4a Abs. 2:
Textliche Anpassung an die Neugestaltung des § 4.
Zu § 4a Abs. 4:
Entsprechend dem Regierungsprogramm sollen bei Vorliegen einer kollektivvertraglichen Ermächtigung generell Zwölf-Stunden-Schichten ermöglicht werden, was nach dem Arbeitszeitgesetz bisher nur in Ausnahmefällen (nämlich am Wochenende und bei Schichtwechsel) zulässig war.
Erfahrungen aus den vom AZG ausgenommenen Bereichen (z.B. Zwölf-Stunden-‚Radldienst‘ in Krankenanstalten) haben nämlich gezeigt, dass derartige Modelle auf Grund verlängerter Freizeitphasen auch für die Arbeitnehmerseite positive Aspekte beinhalten können. Insbesondere bei Arbeitnehmer/innen mit langen Anfahrtswegen zu ihren Arbeitsplätzen (Pendler/innen) erhöht sich jener Anteil an Freizeit, der auch tatsächlich zur Erholung genutzt werden kann, wenn der Arbeitsweg seltener zurückgelegt werden muss.
Unabdingbare Voraussetzung für derartig lange Schichten ist jedoch die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit, die von Arbeitsmediziner/innen festgestellt werden soll. Solche Feststellungen sind jedoch nicht auf die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vorgesehenen Mindestpräventionszeiten der Arbeitsmediziner/in...