AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen | |
II. | Zu den Abweichungsinstrumenten | |
III. | Zu den inhaltlichen Abweichungsmöglichkeiten |
I. Zum Geltungsbereich der Ermächtigung zu Sonderbestimmungen
1
Der von den Abweichungen erfassbare Personen- bzw. Arbeitnehmerkreis in Apotheken entspricht jenem in § 19a Abs. 1 AZG.
Die Sonderbestimmungen sind hinsichtlich der erfassten Arbeitnehmer auf Apothekenleiter (soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 5 vom ARG überhaupt ausgenommen sind, sodass es der Sonderbestimmungen nicht bedarf; ein Kollektivvertrag wird aber wegen des Vorranges der ARG-Ausnahme entsprechende Inhaltsnormen, gestützt auf § 2 Abs. 1 Z 2 ArbVG, m.E. nicht normativ wirksam erlassen können, würde dies doch die sachlich erforderliche Ausnahme vom ARG konterkarieren: zu den Kriterien ausgenommener leitender Angestellter siehe infolge Begriffsidentität die Kommentierung in den Rz. 39–48 zu § 1 Abs. 1 Z 8 AZG) und andere allgemein berufsberechtigte Apotheker beschränkt. Letztere werden in aller Regel dem ARG unterliegen.
Anderes Apothekenpersonal kann daher von diesen Sonderbestimmungen nicht erfasst werden, ...