AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 8 Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Zum Anwendungsbereich des § 8 | ||
B. | Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Doppelnotwendigkeit | ||
B. | Schutz betrieblicher Interessen | ||
C. | Entgeltfortzahlung? |
I. Grundsätzliches
A. Zum Anwendungsbereich des § 8
1
Die grundsätzliche Wochenend- und Feiertagsruhe verfolgt u.a. gerade auch den Zweck, dem Arbeitnehmer die Erfüllung allfälliger religiöser Pflichten ohne Kollision mit der Arbeitspflicht zu ermöglichen. Für solche Ruhezeiten ohne Arbeit(spflicht) entstehen daher entsprechende Probleme von vornherein nicht.
§ 8 ist daher – so auch sein insofern unzweideutiger Wortlaut – nur auf jene Fälle anwendbar, in denen der Arbeitnehmer tatsächliche Wochenend- oder Feiertagsarbeit leistet und daher eine Pflichtenkollision vorkommen kann. Diese ist nach Maßgabe der Einzelheiten und Wertungen des § 8 zu lösen.
2
Keine Anwendungsfälle des § 8 sind auch jene Fälle, in denen außerhalb der i.S.d. § 3 und 7 geregelten Wochenend- oder Feiertagsruhe eine Interessenkollision zwischen Arbeitspflichten und religiösen Pflichten oder Interessen eintritt. Solche Kollisionsfälle sind aus...