AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15e Ausnahmen durch Verordnung
Gesetzesmaterialien:
EB RV 491 BlgNR XXIV. GP, 539
„Zu § 15e Abs. 1:
Derzeit sind Abweichungen durch Verordnung lediglich von den Lenkzeitenvorschriften (§ 15e Abs. 1) und von den Fahrtenbuchvorschriften (§ 17 Abs. 3) möglich. In Hinkunft sollen auch Abweichungen von den Kontrollgerätevorschriften durch Verordnung möglich werden, weshalb eine entsprechende Ermächtigung auch für die § 17 und 17a sowie für die EU-Kontrollgeräte-Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geschaffen wird. Dadurch wird künftig eine flexiblere Vollziehung der Lenkzeitenbestimmungen ermöglicht.“
1
Inhaltlich betreffen die Abweichungsmöglichkeiten, welche durch österreichische Verordnung zugelassen werden können, alle besonderen Arbeitszeit- und Lenkzeitbestimmungen und auch jene von § 12.
2
Für die der EG-VO Nr. 561/2006 unterliegenden Lenker bedeutet sie einerseits eine – in deren Art. 13 gedeckte – Abweichungsmöglichkeit von den Lenkerbestimmungen dieser EG-VO (Art. 5 bis 9), andererseits auch von allen Sonderarbeitszeitbestimmungen der § 13b bis 15b, 17 und 17a.
Gleiches gilt hinsichtlich der Straßenverkehr-Kontrollgerät-VO (EU) Nr. 165/2014. Nach deren Art. 3 Abs. 2 und 3 können die Mitglieds...