Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Leistungsort bei der Bereitstellung von Messeständen
In seinem Urteil vom , Rs. C-530/09, Inter-Mark, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, welche Leistungsortsregelungen bei der Bereitstellung von Messeständen zur Anwendung zu kommen hat. Diese Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inter-Mark Groupsp. z o.o. sp. komandytowa (im Folgenden: Inter-Mark), einer in Polen mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft polnischen Rechts, und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Direktor der Finanzkammer Posen, im Folgenden: Direktor) als Vertreter des Minister Finansów (Minister der Finanzen) über die zum Zweck der Mehrwertsteuererhebung vorzunehmende Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung als erbracht gilt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Am beantragte Inter-Mark beim Direktor die Erteilung einer schriftlichen Auslegung der Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes hinsichtlich der Frage, welcher Ort als Ort der Dienstleistung anzusehen ist, wenn es sich bei dieser um die Vermietung von Ständen auf Messen und Ausstellungen handelt. Inter-Mark gab in ihrem Antrag an, die Tätigkeit, deren Ausübung sie beabsichtige, bestehe in der vorübergehenden Bereitstellung von Ausste...