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BFH zur Quellenbesteuerung für Vergütungen aus Werbeverträgen (Rechtslage 2002) und zum Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz
Zu Werbezwecken zu erbringende Dienstleistung und Rechteeinräumung eigenständigen Charakters führen zu unterschiedlicher Einkunftsart – Pauschalhonorar ist (schätzungsweise) aufzuteilen – bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sind nachteilige Folgen nicht auszuschließen
Werbedienstleistung ist z. B. Tragen des Logos; persönliche Präsenz bei Werbemaßnahmen; Erstellung von Werbemitteln
Rechteeinräumung ist z. B. Einräumung von Rechten an Namen, Bild, Namenszug und Unterschrift
Jüngere EuGH-Judikatur auf Freizügigkeitsabkommen EU Schweiz nicht automatisch anwendbar (statischer Verweis im FZA)
Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft G zahlt an den in der Schweiz Ansässigen A aufgrund von Werbeverträgen im Jahr 2005 Vergütungen. G wird diesbezüglich zur Haftung nach der im Jahr 2005 geltenden Fassung des § 50a dEStG 2002 betreffend Steuerabzug herangezogen. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich dieser Haftung stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Werbeeinnahmen (jährliches Pauschalhonorar) des in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen A.
In einem dieser Werbeverträge verpflichtet sich A, bei allen öffentlichen Auftritten, soweit mögl...