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SWI 3, März 2012, Seite 138

Deutschland: Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Der deutsche BGH hat in seiner Entscheidung vom , 1 StR 525/11, nochmals seine Rechtsprechung zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung bestätigt, wonach bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen kann. Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, in denen insgesamt mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen wurden, zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der BGH im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. bereits BGH , 1 StR 416/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

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