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EuGH: Leistungsortregelung für Personalgestellung auch für die Gestellung von selbständigem Personal anwendbar
In seinem Urteil vom , Rs. C-218/10, ADV Allround, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Leistungsortregelung für Personalgestellung auch auf die Gestellung von selbständigem Personal anwendbar ist. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation (im Folgenden: ADV) und dem Finanzamt Hamburg-Bergedorf (im Folgenden: Finanzamt), dem folgender Ausgangssachverhalt zugrunde lag. ADV, eine Gesellschaft deutschen Rechts, betrieb im Jahr 2005 die Vermittlung selbständig tätiger Lastkraftwagenfahrer an Speditionen mit Sitz in Deutschland und außerhalb dieses Mitgliedstaats, insbesondere in Italien. Nach den zwischen ADV und den Fahrern geschlossenen Verträgen, die als „Vermittlungsverträge“ bezeichnet wurden, hatten die Fahrer ihre Dienstleistungen ADV in Rechnung zu stellen. ADV stellte ihrerseits den verschiedenen Speditionen, die ihre Abnehmer waren, Rechnungen über die in diesen Vermittlungsverträgen vorgesehenen Kosten zuzüglich einer Marge von 8 % bis 20 %. Ursprünglich stellte ADV den italienischen Kunden Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer enthielten. Ihres Erachtens waren diese Leistungen nämlich als „Gestellung von Personal“