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SWI 3, März 2012, Seite 146

Umfang der Verdrängungswirkung der EU-Grundfreiheiten

Gerald Toifl

Der EuGH hat in den verb. Rs. C-436/08 und C 437/08, Haribo und Österreichische Salinen AG, am entschieden, dass die Besteuerung von ausländischen Portfoliodividenden auf Ebene einer österreichischen Kapitalgesellschaft – vor der entsprechenden Änderung des § 10 KStG – nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang steht. Der VwGH hatte nunmehr am , 2011/15/0070 und 2011/15/0072, die beiden Ausgangsverfahren unter Bedachtnahme auf dieses Urteil des EuGH zu entscheiden. Eine Besonderheit der beiden Fälle lag darin, dass der VwGH auch darüber entscheiden musste, ob die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode heranzuziehen ist. Zorn (IStR 2012, 86 ff.) stellt die dabei vom VwGH angestellten Überlegungen dar. Demnach erfordere die unmittelbare Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit lediglich die Heranziehung der Anrechnungsmethode, da diese – ebenso wie die Befreiungsmethode – den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche und den geringeren Eingriff in das nationale Recht als die gänzliche Steuerbefreiung bewirke. Bestehen nämlich mehrere, aus der Sicht des Unionsrecht gleichermaßen zulässige Regelungsmöglichkeiten, so dürfe die Vollziehung nach dem Legalitätsprinzip – alles andere wäre Aufgabe ...

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