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Sicherungsleistungen bei Eisenbahnbaustellen
(BMF) – Plant eine deutsche Gesellschaft eine länger als zwölf Monate andauernde Zusammenarbeit mit einer im Eisenbahnstreckenbau tätigen österreichischen Gesellschaft in der Form, dass sie Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und Sicherung von Baustellen übernimmt und hierbei Rangierbegleiter (Arbeitszugführer) sowie einen Unimog mit Besatzung und eine Arbeitszuglok mit Bediener gestellt, so deutet dies auf eine Mitwirkung an einer inländischen Bauführung hin und würde diesfalls gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland zur Begründung einer steuerpflichtigen inländischen Betriebsstätte führen.
Nur dann, wenn diese Überwachungs- und Sicherungsleistungen nicht der Abwehr von Baumängeln dienen sollten, sondern als Sicherungsdienst potenzielle Schädigungen durch Dritte (Diebstahl, Vandalismus, Anrainerprotestaktionen usw.) verhindern sollen, erscheint es gerechtfertigt, korrespondierend zur Vorgangsweise auf deutscher Seite keinen Bestand einer inländischen Baubetriebsstätte anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht alle Leistungen, die zwar in einem Zusammenhang mit der Bauführung stehen, nicht aber unmittelbar der Bauwerkserrichtung selbst dienen, zur Entstehung einer Baubetriebsstätte führen (trotz Zusammenhangs m...