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SWI 6, Juni 2010, Seite 283

Keine Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung gegen den Willen des Steuerpflichtigen

(BMF) – Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des BMF betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003, begründet bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 EStG 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Diese Rechtsfolge tritt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung nur dann ein, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Wird die Führung eines Verzeichnisses gewollt oder ungewollt unterlassen, so tritt aufgrund des inländischen Zweitwohnsitzes jedenfalls die Wirkung der unbeschränkten Steuerpflicht ein. Die Wirkung der beschränkten Steuerpflicht kann somit im Regelfall nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person eintreten. Vielmehr ist hiefür die Führung eines speziell zwecks Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung erstellten Verzeichnisses erforderlich. Bloße zufällig geführte Kalendereinträge werden die Qualifikation eines „Verzeichnisses“ wohl nicht erfüllen. Von einem „Verzeichnis“ wird abe...

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