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SWI 6, Juni 2010, Seite 274

Wegzugsbesteuerung aufgrund eines nachträglichen DBA

(BMF) – Hat ein Albaner, der an einer österreichischen AG mehrheitlich beteiligt ist, im Herbst 2006 seinen Familienwohnsitz und damit seine Ansässigkeit von Wien nach Tirana verlegt und in Österreich noch einen Zweitwohnsitz beibehalten, dann hatte diese Ansässigkeitsverlegung keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG zur Folge, weil hierdurch keine österreichischen Besteuerungsrechte am Wertzuwachs der Beteiligung verloren gegangen sind.

Allerdings sind mit dem Wirksamwerden des österreichisch-albanischen Doppelbesteuerungsabkommens am „Umstände“ eingetreten, die gemäß Art. 13 Abs. 4 des Abkommens zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu Albanien geführt und damit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG die zur Wegzugsbesteuerung Anlass gebende Veräußerungsfiktion ausgelöst haben. Die Wegzugsbesteuerung hat daher nicht im Jahr des Wegzugs, sondern bei der Veranlagung 2009 zu erfolgen. (EAS 3157 v. )

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