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ASoK 10, Oktober 2014, Seite 408

Im Krankenstand darf keine Urlaubsreise angetreten werden

Die Klägerin trat (als Beifahrerin) gemeinsam mit ihrem Gatten im Krankenstand (bei ärztlich verordneter körperlicher Schonung) eine mehrstündige Autofahrt (zu einem Urlaubsziel) an. Anlässlich eines unerwarteten Telefonanrufs ihres Vorgesetzten gestand die Klägerin, dass sie sich nicht mehr zu Hause befinde. Daraufhin wurde sie entlassen.

Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen. Ein Dienstnehmer darf ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw. betont und im erheblichen Maß zuwiderhandeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehende...

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