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Anwendung der Entsenderegelung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Anbindung des Arbeitgebers an den Entsendestaat
Ro 2014/08/0003.
Die Anwendung der Entsenderegelung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber „gewöhnlich“ im Entsendestaat (das ist der Staat, von dem aus die Entsendung vorgenommen wird und dessen Rechtsvorschriften weiter gelten sollen) tätig ist. Durch diese Regelung wird die zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung, die zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen eine „üblicherweise nennenswerte“ Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens im Entsendestaat verlangt, kodifiziert.
Nach der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn das entsendende Unternehmen im Entsendestaat gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten ausübt, wobei diesbezüglich die tätigkeits- bzw. branchenüblichen Besonderheiten zu beachten sind (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Zu berücksichtigen sind dabei nach dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, d...