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Differenzbeitragsvorschreibung bei vereinzelten beitragsfreien Tagen
2013/08/0257.
Die Differenzbeitragsvorschreibung nach § 35a GSVG kommt zum Tragen, soweit die Summe der Beitragsgrundlagen aus ASVG und GSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gem. § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreitet.
Es muss daher einerseits immer auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt werden; eine Teilbetrachtung einzelner Monate ist nicht möglich. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate ist daher auch dann maßgeblich, wenn einzelne Tage des Jahres wegen der Ableistung des Präsenzdienstes aus der Beitragspflicht herausfallen.