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Fehlerhafte Einberufung einer Teilbetriebsversammlung – Entgeltfortzahlungsanspruch der teilnehmenden Arbeitnehmer
1. Besteht für die Entgeltfortzahlung während der Teilnahme an einer Betriebsversammlung eine betriebliche Übung, so gilt dies auch für Teilgruppenversammlungen, weil ein redlicher Arbeitnehmer für die Frage der Entgeltfortzahlung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht nach der Form ihrer Durchführung entscheiden muss. Ob dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Arbeitszeit für die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zumutbar ist, hat der Einberufer zu prüfen. Da der einzelne Arbeitnehmer keinen Einfluss darauf hat, scheidet die Zumutbarkeit als Kriterium für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs aus.
2. Selbst wenn die Abhaltung der Versammlung während der Arbeitszeit für den Betriebsinhaber nicht zumutbar ist, ist der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung begründende Dienstfreistellung gegeben, solange nicht ein Gericht die Abhaltung während der Arbeitszeit untersagt oder der Einberufer die Versammlung absagt. Dem einzelnen Arbeitnehmer dürfen daraus keine Nachteile für seinen Freistellungsanspruch entstehen.
3. Gem. § 6 Abs. 2 BRGO 1974 haben Zutritt zu einer Teilversammlung unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 ArbVG nur jene Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluss des Betriebsrats oder nac...