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ASoK 10, Oktober 2014, Seite 407

Kündigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung i. S. d. § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995

1. Gem. § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995 ist der Dienstgeber zur Kündigung eines Vertragsbediensteten dann berechtigt, wenn dieser für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Die bei der Vertragsbediensteten aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, sind grundsätzlich geeignet, die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995 zu rechtfertigen.

2. Eine Person, die von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nach der Rechtsprechung des EuGH nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78/EG zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst.

S. 4083. Der Begriff der angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung der Vertragsbediensteten wird im § 4b Abs. 3 Wr. VBO 1995 nicht näher umschrieben. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der Dienstgeber allenfalls verpflichtet ist, der Vertragsbediensteten eine andere Beschäftigung außerhalb des mit ihr dienstvertraglich vereinbarten Rahmens als Pflegehelferin an eine...

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