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ASoK 10, Oktober 2014, Seite 401

Keine Kostenübernahme für den Rettungstransport eines Betrunkenen

Der Kläger forderte bei einem Rettungsdienst einen Rettungswageneinsatz an. Er öffnete den Rettungsleuten die Wohnungstür. Er war leicht betrunken, konnte aber ohne Hilfe gehen, konnte sprechen und war ansprechbar und orientiert. Er äußerte den Sanitätern gegenüber den Wunsch, zum „Entzug“ in ein Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihn seine Frau verlassen habe. Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw. der Anstaltspflege; der Transport muss medizinisch indiziert sein. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung und des Krankentransports ist ex ante zu beurteilen. Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist i. d. R., dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm (physiologischer, psychischer oder sozialer Art) hindeuten, oder sonst eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist. Aus den Feststellun...

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