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Bulgarischer Gesellschaftergeschäftsführer
Verfügt der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH sowohl in Österreich als auch in Bulgarien über einen Wohnsitz, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Bulgarien gelegen ist, weil sich dort der gemeinsame Wohnort mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter befindet, weil er sich weiters überwiegend in Bulgarien aufhält und weil für ihn als deutschen Staatsbürger seine Heimat nie in Österreich gelegen war, dann ist es im Grunde richtig, dass die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 7 DBA-Bulgarien nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen. Denn anders als in den übrigen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen geht bei Personen, die sich weniger als 183 Tage jährlich in Österreich aufhalten, das österreichische Besteuerungsrecht nicht nur dann unter, wenn die Bezüge von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt werden, sondern auch dann, wenn die Bezüge von einem österreichischen Arbeitgeber stammen.
Hält allerdings der Geschäftsführer 26 % der Anteile der GmbH, ist er sonach Gesellschaftergeschäftsführer, dann erzielt er nach inländischem Recht keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, sondern solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und es findetS. 508 d...