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Unterjährige Verlegung der Ansässigkeit in die Niederlande
(BMF) - Verlegt ein Abgabepflichtiger, der Konsulenteneinkünfte aus Curaçao (niederländische Antillen) bezieht, unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes mit den Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Niederlande, dann unterliegen jene Konsulenteneinkünfte, die bis Ende September 2001 erwirtschaftet wurden, noch der österreichischen Besteuerung; die ab erwirtschafteten Drittstaatseinkünfte (Drittstaatseinkünfte deshalb, weil das DBA-Niederlande nicht für die niederländischen Antillen gilt) sind hingegen der Besteuerung in den Niederlanden zu überlassen. Die Beschaffung einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung ist wegen der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes unabdingbar. (EAS 2132 v. )