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Zur Frage der Verpflichtung zur Beibringung einer ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung
Unterlässt ein österreichisches Institut für Erwachsenenbildung unter Berufung auf die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Vornahme des SteuerabzugesS. 510 nach § 99 EStG hinsichtlich der an ausländische Vortragende gezahlten Honorare, dann trifft das Institut die Verpflichtung darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für diese Steuerfreistellung erfüllt sind (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen gemäß §138 BAO i. V. m. § 140 BAO). Dazu gehört vor allem der Nachweis (bzw. zumindest die Glaubhaftmachung), dass der ausländische Vortragende tatsächlich in dem jeweiligen DBA-Partnerstaat im Sinn der Abkommensbestimmungen „ansässig" ist. Durch Vorlage einer von der Steuerverwaltung des anderen Staates ausgestellten „Ansässigkeitsbescheinigung" kann dieser Nachweis erbracht werden (AÖFV Nr. 31/1986).
Die Einholung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist derzeit - sieht man von den Besonderheiten im Verhältnis zu Deutschland ab (§ 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 426/1994) - keine materielle Voraussetzung für die Berechtigung zur Freistellung vom Steuerabzug; sie entlastet aber den für den Steuerabzug Haftungspflichtigen von der Verantwortung, den Bestand eines Steuerfreistellungsanspru...