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SWI 11, November 2002, Seite 506

Einmalentgelt für die Überlassung der Bildrechte eines Sportlers

Wird mit einer ausländischen GmbH ein Vertrag des Inhaltes geschlossen, dass gegen ein Einmalentgelt sämtliche Bilder, die von einem im Ausland ansässigen Sportler innerhalb der nächsten drei Jahre angefertigt werden, einer österreichischen GmbH zur Vermarktung zu überlassen sind, dann liegt nach Auffassung des BM für Finanzen sowohl der Fall einer „Überlassung von Rechten auf bestimmte Zeit" als auch die „Gestattung der Verwertung von Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG vor. Und zwar auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft der Meinung sein sollte, dass sie mit diesem Vertrag die gegenständlichen, von dem ausländischen Spieler erworbenen Rechte nicht bloß der österreichischen Gesellschaft zur Nutzung überlassen, sondern an sie verkauft hat und daher mangels bloßer Nutzungsüberlassung keiner Besteuerung in Österreich unterzogen werden dürfte.

Ein Veräußerungsvorgang im Bereich der Rechtsüberlassungen wird anerkannt, wenn ein bestimmtes immaterielles Wirtschaftsgut (z. B. eine gewerbliche Erfahrung)S. 507 einem anderen zur ausschließlichen Nutzung übertragen wird und „wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrun...

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