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SWI 11, November 2002, Seite 508

Ferngeschäftsführung durch deutsche und schweizerische Gesellschaftergeschäftsführer

Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35 % an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander kommunizieren und die Entscheidungen mittels Umlaufbeschlüssen treffen, dann ist für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht an den 12-mal ausbezahlten Geschäftsführerbezügen zusteht, Folgendes zu beachten:

Mit Deutschland ist vereinbart, dass die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (Dienstnehmer- und Gesellschaftergeschäftsführern) im Sitzstaat der GesellschaftS. 509 besteuert werden (zur rechtlichen Begründung siehe EAS 1145). Diese Regelung wird auch im Geltungsbereich des ab wirksam werdenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens beibehalten (Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 des neuen DBA-D).

Mit der Schweiz ist vereinbart, dass Gesellschaftergeschäftsführerbezüge unter die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA-Schweiz fallen (AÖFV Nr. 153/1992) und folglich in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Geschäftsführer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ...

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