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EDV-Installationen in Deutschland
Ein in Österreich ansässiger EDV-Spezialist betreibt auch dann ein „österreichisches Unternehmen", wenn er auf Werkvertragsbasis für eine große deutsche Kapitalgesellschaft im Wesentlichen ausschließlich bei verschiedenen Kunden in Deutschland tätig ist. Deutschland erlangt daher Besteuerungsrechte an den Gewinnen dieses österreichischen Unternehmens nur dann, wenn die Unternehmenstätigkeit unter Nutzung deutscher Betriebstätten ausgeübt wird. Betriebstätten setzen eine feste örtliche Geschäftseinrichtung voraus, die dem österreichischen Unternehmen dauerhaft (im Allgemeinen mindestens sechs Monate) zur Verfügung steht.
Besteht die Tätigkeit des EDV-Spezialisten darin, EDV-Software für Großrechenanlagen der deutschen Kunden vor Ort zu installieren, laufend zu warten und das Personal in der Verwendung dieser Software zu schulen, und liegt bei keinem dieser Kunden eine „Betriebstätte" im genannten Sinn zur dauerhaften Verfügung vor, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Einkünften des EDV-Spezialisten Österreich als dem Ansässigkeitsstaat zu. Wenn Artikel 5 Abs. 2 lit. a des DBA-Deutschland-2000 davon spricht, dass „ein Ort der Leitung" eine Betriebstätte begründet, ...