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DBA-Entlastung für schweizerische Kapitalerträge
Zufolge Ziffer 1.3.4 des Endbesteuerungserlasses AÖFV Nr. 175/1994 kann eine Rückerstattung jener (5%igen) schweizerischen Quellensteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO beantragt werden, für die sich auf Grund des DBA-Schweiz die Verpflichtung zur Anrechnung auf die österreichische Steuer ergibt; dies allerdings nur, „wenn keine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen einer Veranlagung besteht". Diese Bedingung betrifft jene Fälle, in denen die Bank keine Anrechnung der schweizerischen 5%igen Steuer auf die 25%ige Kapitalertragsteuer vorgenommen hat und in denen der Abgabepflichtige weder einer Pflichtveranlagung unterliegt noch einen Antrag auf Veranlagung stellt.
Findet jedoch eine Veranlagung statt und kann die schweizerische Steuer deshalb nicht zur Anrechnung gebracht werden, weil wegen negativer Progressionseinkünfte keine ausreichende österreichische Einkommensteuer anfällt (fehlende Deckung der ausländischen Steuer im „Anrechnungshöchstbetrag"), dann kann eine solche Auswirkung des Anrechnungshöchstbetrages nicht durch eine Steuerrückerstattung nach § 240 BAO umgangen werden.
Wurde über einen derartigen Rückerstattungsantrag in der Vergangenheit nicht entschieden und wird nunmehr trotz der Aussichtslosigkeit einer p...