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SWI 6, Juni 2000, Seite 244

Engagement eines slowakischen Kinderchores

Wird für Zwecke einer inländischen Opernproduktion ein slowakischer Kinderchor (12 Kinder) engagiert, mit dem zunächst mehrere Proben und in der Folge 5 Opernvorstellungen stattfinden, wobei Proben und Vorstellungen mit unterschiedlichen Pauschalhonoraren abgegolten werden, dann wird nach der geltenden Rechtslage der 20%ige Steuerabzug vorzunehmen sein, es sei denn, dass ein Anwendungsfall des Vereinfachungserlasses AÖFV Nr. 111/1999 vorliegt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn keiner der Chormitwirkenden vom österreichischen Veranstalter – neben den abzugsfähigen Kosten – einen höheren Betrag als 12.000 S erhält.

Beträgt daher die Summe der Pauschalhonorare beispielsweise 200.000 S und wirkt an den inländischen Veranstaltungen neben den 12 Kindern noch ein Chorleiter mit (sonach 13 Mitwirkende), dann beträgt der maßgebende Grenzbetrag 156.000 S (13 (breve) 12.000). Sollten in diesem Fall 50.000 S als Kostenersatz im Sinn des Vereinfachungserlasses angefallen sein, dann könnte der Steuerabzug unterbleiben.

Sollten allerdings die Voraussetzungen für eine Anwendung des Vereinfachungserlasses nicht vorliegen, dann könnte – mangels Bestandes einer Reziprozitätsvereinbarung mit der slow...

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