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SWK 28, 1. Oktober 2026, Seite 1179

Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme ab 1. 10. 2026

Ab gelten neue Erleichterungen bei der elektronischen Belegerteilung im Zusammenhang mit der Registrierkasse. Der elektronische Beleg ist weiterhin unmittelbar bei der Barzahlung zu erstellen und zu signieren. Neu ist, dass der Unternehmer den Beleg etwa per E-Mail oder App übermitteln oder dem Kunden die digitale Mitnahme mittels eines eigenen Endgeräts vor Ort ermöglichen kann. Die digitale Belegmitnahme muss während des Bezahlvorgangs ohne Ortswechsel möglich sein; der Beleg ist dafür auf einem dem Kunden zugewandten Bildschirm ausreichend lange anzuzeigen. Eine bestimmte technische Übertragungsform ist nicht vorgeschrieben. Die Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren. Der Kunde kann weiterhin unmittelbar nach der Zahlung bzw bis zum Geschäftsschluss desselben Tages einen Papierbeleg verlangen. Grundlage ist die Änderung des § 132a BAO.

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