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SWK 28, 1. Oktober 2026, Seite 1200

Zuordnung einer Rückstellung zu einem bestimmten Betrieb

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 4 Abs 1, 9, 17 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und betrieb weiters ein Einzelunternehmen als Bauingenieur. Nachdem ein (ehemaliger) Geschäftspartner die GmbH und ihn als Geschäftsführer geklagt hatte, bildete der Steuerpflichtige im Jahr 2010 eine Rückstellung in seinem Einzelunternehmen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage löste er im Jahr 2014 die Rückstellung teilweise auf; nach einer Außenprüfung wurde die Rückstellung im Jahr 2014 zur Gänze aufgelöst. In der Beschwerde brachte der Steuerpflichtige vor, die Rückstellung sei zu Unrecht gebildet worden, weil die Klage nicht das Einzelunternehmen betroffen habe; als Geschäftsführer habe er zudem keine Einnahmen erzielt.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Rückstellung sei nicht zu Unrecht gebildet, sondern nur bei der „falschen“ Tätigkeit erklärt worden; auf die Bemessungsgrundlage des Jahres 2010 wirke sich das nicht aus. Die Rückstellung sei der Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnen und bringe eine freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zum Ausdruc...

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