Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Abzug der Liquiditätsreserve bei Primärbanken
Entscheidung: (Abweisung eines Antrags des BFG auf Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG).
Norm: § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG.
Rechtssatz: Auch wenn sowohl die Regelungen zur Einlagensicherung wie auch jene zum Liquiditätsverbund dem Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität dienen, bestehen in deren Funktion und Wirkungsweise wesentliche Unterschiede: Während die Einlagensicherung Ansprüche der Anleger absichert, bedingt der Liquiditätsverbund lediglich die Einrichtung einer Risiko- und Solidargemeinschaft seiner Mitglieder. Eine solche vermag aber nicht zu bewirken, dass die einlegende Primärbank in Höhe der von ihr geleisteten Liquiditätsreserve versichert wäre. Die Mittel, die einer Liquiditätsreserve zugeführt werden, sind somit aber mit gedeckten Einlagen nicht vergleichbar. Eine Gleichbehandlung ist daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht geboten.
Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass der Ausschluss eines Abzugs der Liquiditätsreserve zu einer sachwidrigen Besteuerung gedeckter Einlagen führen würde, zumal - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - die Liquiditätsreserve nicht aus den gedeckten Einlagen selbst dotiert wird, sondern sich lediglic...