Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2026, Seite 1203

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können nicht nach § 299 BAO aufgehoben werden

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 2a, 93a, 280, 289, 299 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH brachte einen an das BFG gerichteten Antrag gemäß § 299 BAO ein, in dem sie die Abänderung eines BFG-Erkenntnisses begehrte. Das BFG sei als Abgabenbehörde iSd § 299 Abs 1 BAO anzusehen.

S. 1204 Das BFG wies den Antrag als unzulässig zurück und führte aus, eine Abänderung bzw Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen des BFG sei in § 299 BAO nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung: Die Revisionswerberin stützt ihren ausdrücklich an das BFG gerichteten Antrag im Wesentlichen auf § 2a BAO. Dieser gelte nicht - wie § 2 BAO - mit dem relativierenden Beisatz „soweit nicht anderes bestimmt ist“, sondern „unmittelbar“.

Zwar statuiere § 289 Abs 1 BAO ein Aufhebungsrecht des Verwaltungsgerichts für Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen, dies schließe aber nicht aus, dass § 299 Abs 1 BAO nicht nur auf Bescheide der Abgabenbehörde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sei, da § 2a BAO die sinngemäße Geltung der Bestimmungen der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fordere, soweit sie im Verfahren vor der Abgabenbehörde gälten.

Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmun...

Daten werden geladen...