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Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können nicht nach § 299 BAO aufgehoben werden
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 2a, 93a, 280, 289, 299 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH brachte einen an das BFG gerichteten Antrag gemäß § 299 BAO ein, in dem sie die Abänderung eines BFG-Erkenntnisses begehrte. Das BFG sei als Abgabenbehörde iSd § 299 Abs 1 BAO anzusehen.
S. 1204 Das BFG wies den Antrag als unzulässig zurück und führte aus, eine Abänderung bzw Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen des BFG sei in § 299 BAO nicht vorgesehen.
Rechtliche Beurteilung: Die Revisionswerberin stützt ihren ausdrücklich an das BFG gerichteten Antrag im Wesentlichen auf § 2a BAO. Dieser gelte nicht - wie § 2 BAO - mit dem relativierenden Beisatz „soweit nicht anderes bestimmt ist“, sondern „unmittelbar“.
Zwar statuiere § 289 Abs 1 BAO ein Aufhebungsrecht des Verwaltungsgerichts für Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen, dies schließe aber nicht aus, dass § 299 Abs 1 BAO nicht nur auf Bescheide der Abgabenbehörde, sondern auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuwenden sei, da § 2a BAO die sinngemäße Geltung der Bestimmungen der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fordere, soweit sie im Verfahren vor der Abgabenbehörde gälten.
Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmun...