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Vorsteuerabzug bei nachträglichen Aufwendungen aufgrund von Abwehrmaßnahmen
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 12 Abs 3 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine im Bereich der institutionellen Vermögensverwaltung, Fondsentwicklung und Fondsmanagement tätige Privatbank machte Vorsteuern im Zusammenhang mit Abwehrkosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftspartnern, Anlegerklagen sowie Schieds- und Strafverfahren geltend. Nach einer Außenprüfung wurden diese Eingangsumsätze den Gemeinkosten der Bank zugeordnet und die Vorsteuern nur im Rahmen eines Vorsteuerschlüssels berücksichtigt.
Das BFG gab der Beschwerde im Ergebnis keine Folge (abgesehen von der Anpassung des Vorsteuerschlüssels) und bestätigte die Zuordnung zu den Gemeinkosten. Ein Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den besteuerten Ausgangsumsätzen der Bank (vorsteuerabzugsberechtige Drittlandsumsätze iZm Wertpapiergeschäften) und den später angefallenen Aufwendungen sei nicht erbracht worden.
Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug nach Art 17 Richtlinie 77/388/EWG bzw Art 168 Richtlinie 2006/112/EG muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsum...