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Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz 2022: Aufhebung einer Gemeindeverordnung zur Freizeitwohnsitzabgabe
Entscheidung: (Antrag des LVwG Tirol auf Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Ehrwald betreffend die Freizeitwohnsitzabgabe).
Norm: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz 2022.
Rechtssatz: Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen VfSlg 20.530/2022 und , , V 33/2023, sowie , V 358/2023, festgehalten hat, ist die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Bei Festlegung der Abgabenhöhe der im hier anhängigen Verfahren zu beurteilenden Freizeitwohnsitzabgabe hat sich die Gemeinde innerhalb der vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Bandbreite an den durch Freizeitwohnsitze verursachten Belastungen, soweit diese nicht durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben abgedeckt werden, und dem Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde zu orientieren (vgl VfSlg 20.530/2022). [...]
Da weder dem Verordnungsakt betreffend die Verordnung vom , mit der die Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz festgesetzt wurde, noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen zu entnehmen ist, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften im Gemeindegebiet im land...