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SWK 28, 1. Oktober 2026, Seite 1199

Tiroler Leerstandsabgabe für den Zeitraum 2023 verfassungskonform

Entscheidung: (Abweisung der Beschwerde, mit der ein Steuerpflichtiger die Leerstandsabgabepflicht wegen Verfassungswidrigkeit der Abgabe und Nichtanwendung der Befreiung nach § 7 lit e TFLAG 2022 idF LGBl 2022/86 bekämpft).

Norm: § 7 lit e TFLAG 2022.

Rechtssatz: Es ist nicht zu erkennen, dass die für den Leerstand anfallende Geldleistung nach dem TFLAG derart gestaltet wäre, dass sie als Regelung der Sachmaterie des Volkswohnungswesens (Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG idF BGBl I 2019/14) zu werten ist. [...]

Dementsprechend wird in den Materialien zum TFLAG hinsichtlich der Leerstandsabgabe auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder Bezug genommen. Nach diesem aus § 8 Abs 3 F-VG abzuleitenden Recht sind die Länder der Rechtsprechung des VfGH zufolge auch ohne bundesgesetzliche Ermächtigung berechtigt, Abgaben einzuführen, sofern keine Gleichartigkeit zu einer Bundesabgabe besteht (VfSlg 9.804/1983, 11.666/1988, 11.667/1988, 19.638/2012). [...]

Unter Einbeziehung der Abgabenbefreiungen gemäß § 7 TFLAG und der bemessungsrechtlichen Regelungen ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Gleichartigkeit der Tiroler Leerstandsabgabe mit der Grundsteuer zu verneinen: Auch wenn bei der Festlegung der Leer...

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