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Keine Substanzabgeltung beim Zuwendungsfruchtgenuss
Die Erkenntnisse des , und vom 22. 6. 2026, RV/3100306/2026
Für den Abzug der AfA beim Berechtigten des Vorbehaltsfruchtgenusses anerkennt das BMF in Rz 113a EStR das Substanzabgeltungskonzept, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Zeitpunkt der Übertragung des Fruchtgenussrechts abgeschlossen wird. Keine Aussage trifft Rz 113a EStR jedoch für den Zuwendungsfruchtgenuss. Vom BFG wurde nunmehr mit den Erkenntnissen vom , RV/7101993/2022, und vom , RV/3100306/2026, in Fällen des Zuwendungsfruchtgenusses bei Zurechnung der Einkünfte zum Fruchtnießer trotz nachweislich mit Bestellung des Fruchtgenussrechts abgeschlossener und tatsächlich geleisteter Substanzabgeltung der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Ausschlaggebend war nicht die fehlende Fremdüblichkeit, an der die Anerkennung der Substanzabgeltung nach der bisherigen Judikatur des VwGH regelmäßig scheiterte, sondern deren Qualifikation als steuerlich unbeachtliche Rentenzahlung iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG. Das Ergebnis erscheint im Hinblick auf den Zuwendungsfruchtgenuss zutreffend, die Begründung allerdings bedenklich, weil sie sich nicht auf den Zuwendungsfruchtgenuss beschränken lässt und damit auch Zahlungen für die Substanzabgeltung bei Fruchtgenussvereinbarungen nach Rz 113a EStR erfassen könnte.