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Beendigungsmanagement in der Praxis
Hödlmayr

Beendigungsmanagement in der Praxis

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5566-6

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Beendigungsmanagement in der Praxis (1. Auflage)

S. 973. Entlassung

3.1. Allgemeines

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes wird als Entlassung bezeichnet. Wesensmerkmal der Entlassung ist einerseits, dass der Arbeitnehmer einen derartig schweren Grund bzw eine derartig schwere Verfehlung gesetzt hat, dass dem Arbeitgeber objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten ist, auch nicht während einer etwaigen Kündigungsfrist. Im Unterschied zur Kündigung, bei der die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind, erfolgt eine Entlassung aufgrund eines wichtigen Entlassungsgrundes und unverzüglich.

Für Angestellte sind die Gründe in § 27 AngG demonstrativ aufgezählt, was bedeutet, dass neben den im Gesetz angeführten Gründen auch noch sonstige, vergleichbar schwerwiegende Gründe eine Entlassung rechtfertigen können. Für Arbeiter sind Entlassungstatbestände in § 82 GewO 1859 taxativ angeführt. Zudem gilt § 1162 ABGB, der die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund regelt, für alle Arbeitnehmer.

Sofern ein entsprechender Entlassungsgrund vorliegt, gilt die Entlassung als berechtigt. Sofern kein Entlassungsgrund vorliegt, spricht man von einer unberechtigten ...

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