Beendigungsmanagement in der Praxis
1. Aufl. 2026
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S. 1835. Vorzeitiger Austritt
5.1. Austritt
Von der Beendigungsart des Austritts spricht man, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflöst. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers ist sohin das Gegenstück zur Entlassung durch den Arbeitgeber. In beiden Fällen steht ein schwerwiegender Grund einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Der wichtige Grund für den Austritt muss derart schwerwiegend sein, dass dem Arbeitnehmer das Festhalten am Dienstvertrag unzumutbar ist.
In der Praxis wird diese Beendigungsart von beiden Vertragsparteien gerne „vergessen“, wobei diese Art der Beendigung je nach Einzelfall auch große Vorteile mit sich bringen kann (beispielsweise in Bezug auf Konkurrenzklausel usw).
Sofern ein Austrittsgrund vorliegt, handelt es sich um einen berechtigten Austritt.
Sofern kein Austrittsgrund vorliegt, ist der Austritt unberechtigt. Im Zweiten Falle spricht man vom unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Wichtig ist, dass ein Austritt das Arbeitsverhältnis ab Zugang der Auflösungserklärung mit sofortiger Wirkung beendet, auch wenn der Austritt un...