Beendigungsmanagement in der Praxis
1. Aufl. 2026
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S. 2007. Massenauflösungen
7.1. AMS-Frühwarnsystem
Wirtschaftliche Krisenzeiten oder betriebliche Restrukturierungen sind in vielen Fällen mit Personalabbau verbunden. Besonders Fälle von Beendigungen mehrerer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines kurzen Zeitraums sind für die arbeitsrechtliche Praxis relevant. Durch das AMS-Frühwarnsystem soll dem AMS die Möglichkeit gegeben werden, Belastungen des Arbeitsmarktes frühzeitig durch besondere Maßnahmen und Beratungen entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang wird oft in Anlehnung an die europäische Richtlinie 98/59/EG von sogenannten Massenentlassungen gesprochen. Diese Bezeichnung kann aber in zweierlei Hinsicht irritierend sein, zumal Entlassungen vom Frühwarnsystem nicht umfasst sind und bereits eine Auflösung von fünf Arbeitsverhältnissen anzeigepflichtig ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelungen für das AMS-Frühwarnsystem sind auch bei Auflösungen infolge einer Insolvenz einzuhalten. Neben der Anzeigepflicht hat der Arbeitgeber die Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Der Verstoß gegen das AMS-Frühwarnsystem hat die Unwirksamkeit der Auflösungserklärungen...